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Judikatur | Leitsatz

2.22 Hausverbot für Studenten einer Universitätsklinik

Nach allgemeinem Zivilrecht kann der Eigentümer Dritten das Betreten seiner Liegenschaft verbieten (4 Ob 97/88 = SZ 61/220 mwN, RIS-Justiz RS0010382). In gleicher Weise steht dem Bestandnehmer in erweiterter Auslegung des § 372 ABGB (actio publiciana) bei jeder rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Bestandrechts eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu (7 Ob 654/89 = SZ 62/204; RIS-Justiz RS0010655). Auch das Betreten des Mietobjekts gegen den Willen des Mieters ist eine solche Störung. Auch er kann sein Hausrecht daher grundsätzlich mit Unterlassungsklage durchsetzen. Dieses Recht unterliegt freilich, wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers oder Bestandnehmers, privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen (Eccher in KBB2 § 354 Rz 2; Koziol/Welser Bürgerliches Recht13 I [2006] 281 f). Das gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung von öffentlichen Aufgaben einer (unbeschränkten) Durchsetzung des Hausrechts entgegensteht (6 Ob 593/91 = RdW 1993, 73).

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