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FORUM Media (azo) | Judikatur | Leitsatz

15.8 Hochwasserschäden infolge unterdimensionierten Kanals – zur „Rettungspflicht“ des geschädigten Eigentümers

OGH: Nach den im Anlassverfahren getroffenen Feststellungen wurde in der Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde zwar darauf hingewiesen, dass der zu bewilligende Kanal nur – aufgrund der Erschließung eines neuen Siedlungsgebiets – zusätzlich anfallende Oberflächenwässer „kompensieren“ sollte und nicht als Hochwasserschutz für unterliegende Grundstücke vorgesehen sei. Daraus, dass „lediglich eine Kompensation und kein absoluter Hochwasserschutz“ bezweckt war, musste der Kläger aber nicht darauf schließen, dass es durch die Errichtung des Kanals zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation (im Bereich seiner Grundstücke) kommen könnte, zumal auch der wasserbautechnische Amtssachverständige sogar ausführte, dass das Projekt (nur) „eine geringfügige Verbesserung des derzeitigen Zustands darstelle“. Der Kläger durfte – aufgrund der Darlegungen in der wasserrechtlichen Verhandlung – vielmehr davon ausgehen, dass sich die Hochwassersituation hinsichtlich seiner im Bereich des geplanten Kanals befindlichen Grundstücke durch dessen Bewilligung (und Errichtung) zumindest nicht verschlechtern werde. Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der (kostspieligen) Prüfung, ob das (Kanal-)Projekt allenfalls – entgegen der Darstellung in der Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde – negative Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers haben könnte, war von ihm keinesfalls zu verlangen. Mangels für den Kläger erkennbarer konkreter Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung der Hochwassersituation im Bereich seiner Grundstücke war es – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – rechtlich nicht mehr vertretbar, dass es die Gerichte im Anlassverfahren dem Kläger als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anlasteten, dass er im wasserrechtlichen Verfahren keine (ohne vorherige technische Prüfung des Projekts gar nicht sinnvoll möglichen) Einwendungen erhob und er den in diesem Verfahren ergangenen Bewilligungsbescheid unbekämpft ließ.

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