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Dokument-ID: 824314
10.19 Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Ein Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörden umfasst die Abwehr allgemeiner Gefahren. Im Zuge dessen haben sie die Ermächtigung, gem § 35 Abs 1 Z 1 SPG die Identität eines Menschen festzustellen, wenn anzunehmen ist, dass dieser über einen gefährlichen Angriff Auskunft geben oder im Zusammenhang mit diesem stehen könnte. Abs 3 dieser Bestimmung besagt, dass jeder Betroffene verpflichtet ist, die Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden und an ihr aktiv mitzuwirken.