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Dokument-ID: 1191713
1.8 Kein Ermessensspielraum bei Verhängung der Verwahrungshaft
OGH: Schäden, die der Klägerin durch die Ermordung ihrer Tochter bei dem Terroranschlag vom 02.11.2020 durch den konkreten Attentäter entstanden sind, stehen im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem (allfälligen) Versagen der Organe des Verfassungsschutzes bei Vollzug der Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 2 PStSG, § 22 Abs 2 SPG und § 100 Abs 2 StPO, wenn der Anschlag bei deren pflichtgemäßem Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (RS0022900) verhindert worden wäre.