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7.17 Kein Kostenersatz für Fliegerbombensuche
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 110/08i dargelegt, dass der Anspruch der Klägerin aus dem Zivilrecht nicht abgeleitet werden kann. Aus den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs geht hervor, dass es in der österreichischen Rechtsordnung auch keine öffentlich-rechtliche Norm gibt, die den Bund verpflichten würde, Fliegerbombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg aufzusuchen oder dafür die Kosten zu übernehmen. Auf eine privatrechtliche Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Verpflichtung des Bundes ergeben könnte, hat sich die Klägerin auch gar nicht berufen. Sie gründete ihren behaupteten Ersatzanspruch vielmehr auf eine unmittelbar aus dem B-VG (in Verbindung mit dem SPG) und der EMRK abgeleiteten Verpflichtung des Bundes. Fehlt es aber an einer Regelung, nach der der beklagte Bund bei Verdachtspunkten zum Aufsuchen und Bergen von Fliegerbombenblindgängern oder zumindest zur (teilweisen) Tragung der dafür erforderlichen Kosten verpflichtet ist, so hat die Klägerin keinen Aufwand für ihn gemacht.