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9.24 Kein Rechtsanspruch auf Emeritierung
Gemäß § 163 Abs 2 BDG kann das Amt der Universität mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, dass wegen des Bedarfs in Forschung und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht und der Senat der Universität einen solchen Bedarf bestätigt (§ 163 Abs 4 BDG). Dem Professor selbst kommt weder ein Antragsrecht noch ein subjektives Recht auf Emeritierung zu (VwGH 2008/12/0141).