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9.13 Keine Amtshaftung des Bundes für Flugprüfer
OGH: Der Prüfer für die praktische Prüfung zum Berufspiloten übt eine (nichtamtliche) Sachverständigentätigkeit in einem behördlichen Verfahren aus. Er hat zwar ein Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers zu erstellen, ihm sind aber keine behördlichen Befugnisse übertragen. Sein Gutachten führt zu keinen unmittelbaren Rechtswirkungen. Das Gutachten ist der Behörde vorzulegen, die auf der Grundlage dieses Beweismittels eigenständig zu beurteilen hat, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers als gegeben erachtet wird oder nicht. Der Prüfer hat in diesem Rahmen keine gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeit. Er trifft bei der Erteilung der Berufspilotenlizenz weder Entscheidungen, die die Rechtsstellung des Bewerbers unmittelbar verändern, noch ist er mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet. Mangels hoheitlicher Aufgaben ist er nicht Organ des Bundes im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.