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13.5 Keine Amtshaftung für Fehler bei der Anonymisierung höchstgerichtlicher Entscheidungen
OGH: Für den Fall, dass der Senat anordnet, von der Veröffentlichung einer Entscheidung in der Datenbank (RIS) abzusehen (§ 15 Abs 2 OGHG), ist anerkannt, dass es sich dabei um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung handelt (6 Ob 53/17p = RIS-Justiz RS0125183 [T1]; vgl Neumayr, Die Judikaturdokumentation RIS-Justiz im österreichischen Rechtsinformationssystem, ZZPInt 20 [2015] 73 [88]; Danzl/Hopf aaO, § 15 OGHG Anm 5.a). Das gilt auch für die Frage, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist (6 Ob 53/17p = RIS-Justiz RS0125183 [T2]). Für die Anordnungen über die Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) kann nach der Systematik des Gesetzes nichts anderes gelten. Auch bei diesen handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher vom Entscheidungsvorgang in der Sache nicht getrennt betrachtet werden können. Anders als etwa nach der Rechtslage in Deutschland (siehe dazu Danzl/Hopf aaO, Anm 9.) ist die Anonymisierung von Entscheidung nach dem OGHG rechtsprechende Tätigkeit und nicht Aufgabe der Justizverwaltung.