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1.14 Keine Amtshaftung infolge Verletzung eines Justizwacheorgans durch einen Untersuchungshäftling
OGH: Ebenso bezwecken die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den §§ 185 Abs 1 StPO und 129 StVG keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde. Auch § 429 Abs 4 StPO in der Fassung vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.