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Dokument-ID: 1129047
17.4 Keine Amtshaftung wegen Lärmemissionen
OGH: So kann das beklagte Land zum Beispiel nicht zur Errichtung von Lärmschutzwänden, Geschwindigkeitsbegrenzungen und sonstiger Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet werden. Der Amtshaftungsanspruch kann nur auf Geldersatz oder die Feststellung der Haftung für einen noch nicht bezifferbaren Schaden gerichtet sein.