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18.9 Keine Amtshaftung wegen gesetzwidriger COVID-19-Verordnung
OGH: Die Erlassung von § 1 und § 2 der Verordnung 98 war nicht unvertretbar. Trotz der in der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Z 1 COVID-19-MaßnahmenG verwendeten Formulierung „von bestimmten Orten“ und der eher auf einzelne und tendenziell auch hinsichtlich des Nutzungszwecks auf konkrete Orte hinweisenden Erläuterungen im Initiativantrag war es nicht unvertretbar, das im Gesetz verwendete Wort „bestimmt“ nicht als „einzeln“ bzw „speziell“, sondern (bloß) als „bestimmbar“ oder „hinreichend deutlich festgelegt“ und in diesem Sinn „öffentliche Orte“ als abstrakte Beschreibung „bestimmter“ Orte zu verstehen.