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3.11 Keine Entschädigung iSd § 3 Abs 2 StEG nach Freispruch iSd § 259 Z 3 StPO
Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 unterscheidet Ersatzansprüche aufgrund gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sowie nach Wiederaufnahme. In den Fällen der ungerechtfertigten Haft – also wenn jemand wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, in der Folge aber freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde – und der Wiederaufnahme kann gemäß § 3 Abs 2 StEG der Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ist allerdings ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt, kann nach § 3 Abs 2 Satz 2 StEG dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden. Die letztgenannte Regelung wurde eingeführt, um die Grundrechtskonformität des StEG im Lichte der Judikatur des EGMR zu gewährleisten, nach der es nach einem rechtskräftigen Freispruch mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK unvereinbar ist, den Fortbestand der Verdachtslage zu prüfen (1 Ob 169/07w mwN).