© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 499238

Judikatur | Leitsatz

3.9 Keine Mäßigung der Entschädigung bei Fehlen eines dringenden Tatverdachts

Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 unterscheidet Ersatzansprüche aufgrund gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sowie nach Wiederaufnahme. In den Fällen der ungerechtfertigten Haft – also wenn jemand wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, in der Folge aber freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde – und der Wiederaufnahme kann gemäß § 3 Abs 2 StEG der Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, gemindert oder auch ganz ausgeschlossen werden. Ist allerdings ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt, kann nach § 3 Abs 2 Satz 2 StEG dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden. Ein Freispruch nach § 336 StPO wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Nach § 336 StPO ist mit freisprechendem Urteil vorzugehen, wenn die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313 StPO) bejaht haben. Eine Zusatzfrage ist zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die – als erwiesen angenommen – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Sämtliche Fälle des Freispruchs nach § 336 StPO decken sich daher mit den Fällen des § 259 Z 3 StPO, bei denen nach § 3 Abs 2 StEG die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden darf. Die letztgenannte Regelung wurde eingeführt, um die Grundrechtskonformität des StEG im Lichte der Judikatur des EGMR zu gewährleisten, nach der es nach einem rechtskräftigen Freispruch mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK unvereinbar ist, den Fortbestand der Verdachtslage zu prüfen (1 Ob 169/07w mwN). Da dies genauso für freisprechende Erkenntnisse des Geschworenengerichts nach § 336 StPO gilt, ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung dieser Bestimmung im § 3 Abs 2 Satz 2 StEG eine unbeabsichtigte Lücke darstellt, die eine analoge Anwendung des § 3 Abs 2 Satz 2 StEG auch auf den Fall des Freispruchs nach § 336 StPO rechtfertigt. Nach den Gesetzesmaterialien zum StEG (618 BlgNR 22 GP, 9) wäre es verfehlt, wenn jede einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung vorausgegangene Festnahme oder Anhaltung „automatisch“ zu einer Haftung des Bundes führte. Sei ein Freispruch etwa darauf zurückzuführen, dass der Verwertung einer Aussage ein nachträgliches „Verwertungsverbot“ entgegenstehe, dass ursprünglich vorhandene Beweismittel verloren gingen oder der Freispruch allein aus formalen Gründen erfolge, könne eine Entschädigung unangemessen sein. Ebenso sei eine (volle) Haftung des Bundes fragwürdig, wenn der Freiheitsentzug zur Verhinderung weiterer Schäden, etwa der Gefahr der Ausführung einer angedrohten Tat, notwendig gewesen sei und der Bund andernfalls – wie zB im Fall SZ 62/73 – Amtshaftungsansprüchen späterhin geschädigter Dritter ausgesetzt werde. Für solche und andere Fälle solle dem Richter eine Mäßigungs- oder Ausschlussbefugnis eingeräumt werden. Bei der Ermessensentscheidung dürfe freilich nach einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO nicht auf den „bestandenen oder noch bestehenden“ Tatverdacht eingegangen werden. In einem solchen Fall könnten aber die Haftgründe und die Gründe für den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung gewertet und die Haftpflicht des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden. Diese Ausführungen vermeiden eine klare Trennung zwischen den entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgen bei „qualifizierten“ Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und anderen Freisprüchen bzw Verfahrenseinstellungen und berücksichtigen daher unzureichend, dass der Gesetzestext selbst bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und – wie oben dargelegt analog solchen nach § 336 StPO – jegliche Berücksichtigung der Verdachtslage verbietet. Die in § 3 Abs 2 StEG gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe reichen aber für sich alleine nie für die Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen (Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 180 Rz 1 und 6). Wenn eben dieser Tatverdacht nach einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aber nicht berücksichtigt werden darf, können die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten“ Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der in nicht trennbarem Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Sämtliche Varianten des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sind nur dann taugliche Gründe für die Verhängung der Untersuchungshaft, wenn überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt. Ohne diesen können sie eine Untersuchungshaft weder zur Gänze noch zum Teil rechtfertigen und daher auch nicht eine Minderung der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Amtshaftung – Staatshaftung in unserem Shop! Zum Shop