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Neu Dokument-ID: 008614

Judikatur | Entscheidung

3.2.29 Köbler

GZ: Rs C-224/01 | Gericht: EuGH vom 30.09.2003

Entscheidung des EuGH vom 30.9.2003, Rs C-224/01

Rz 30

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch den Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt …

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