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Dokument-ID: 008580
3.2.22 Konle
Entscheidung des EuGH vom 1.6.1999; Rs C-302/97 – Klaus Konle gegen Republik Österreich
Rz 59
Somit ist auf die zweite Frage zuantworten, dass grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber Einzelnen zu begründen.