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7.16 Leichenöffnung – Schutzzweck
Nicht alle Normen der StPO dienen auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten. Vielmehr ist bei jeder einzelnen Norm der StPO nach dem Normzweck zu fragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift ergibt (RIS-Justiz RS0050078). Beispielsweise bezwecken die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche greifen könnte (1 Ob 22/92 = SZ 66/77; RIS-Justiz RS0027491). Verneint wurde ein Recht des durch eine Straftat eines unbekannten Täters Geschädigten auf Beteiligung an der Ausforschung des Täters oder auf Durchführung von im strafrechtlichen Sinn „zwecklosen“ (weil wenig aussichtsreichen) Erhebungen bloß zur Erleichterung der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche (1 Ob 143/07x mwN).