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5.13 Mitverschuldenseinwand bei konventionswidriger Haft
Einzige Voraussetzung des in Art 5 Abs 5 EMRK gewährten verschuldensunabhängigen und im Amtshaftungsverfahren geltend zu machenden (RIS-Justiz RS0050017) Schadenersatzanspruchs ist die – hier eindeutig gegebene und auch nicht bezweifelte – Rechtswidrigkeit der Haft (RIS-Justiz RS0074679). Aus eben diesem Grund lehnt die höchstgerichtliche Judikatur die Anwendung des § 2 Abs 2 AHG auf Schadenersatzansprüche nach Art 5 Abs 5 EMRK, der einen verfassungsunmittelbaren (1 Ob 129/02f = SZ 2002/87) und daher (materiell-rechtlich) selbstständigen Ersatzanspruch begründet und dem Geschädigten keine Verpflichtung zur Einbringung eines Rechtsmittels mit der Wirkung des Anspruchsverlusts bei (schuldhafter) Unterlassung auferlegt, ab (1 Ob 43/89 = SZ 62/176 mwN; 1 Ob 4/94 mwN).