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Judikatur | Leitsatz

6.9 Ordinationssperre durch Amtsarzt; Vertretbarkeit der Rechtsauffassung

§ 56 Abs 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, die Ordinationsstätte eines Arztes zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 56 Abs 3 ÄrzteG 1998 die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Missstände zu verfügen.

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