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4.10 Ordnungsvorschriften im Wohngruppenvollzug; Vertretbarkeit einer Rechtsansicht
Sicherung der Ordnung im Strafvollzug
Der mit „Sicherung der Ordnung in der Anstalt“ übertitelte § 102 StVG regelt die Sicherheit gegenüber den Strafgefangenen, deren Verhalten grundsätzlich zu überwachen ist (Drexler/Ebner, Strafvollzugsgesetz [2003] § 102 Rz 1; Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz [1996] § 102 Rz 1). Strafbare Handlungen durch Strafgefangene oder an ihnen sollen verhindert werden (§ 102 Abs 1 Satz 2 StVG; Drexler/Ebner aaO; Holzbauer/Brugger aaO, Rz 2; Foregger/Schausberger, Strafvollzugsgesetz [2001], 137 f). Während sich § 102 Abs 2 StVG mit Maßnahmen der Beobachtung und Durchsuchung der Strafgefangenen befasst, regeln die Abs 3 bis 5 als Ordnungsvorschriften für die Strafvollzugsbediensteten (Drexler/Ebner aaO, Rz 4) den Umgang mit diversen Gegenständen. Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten (Abs 3). Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden (Abs 4). Der Verlust eines der in den Abs 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden (Abs 5). Nach den ErläutRV 511 BlgNR 11. GP 73, verfolgen diese Bestimmungen den Zweck, zu verhindern, dass die Gefangenen in den Besitz von Gegenständen gelangen, von denen den Umständen nach eine Beeinträchtigung der Ordnung zu befürchten wäre.