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Dokument-ID: 823466
10.12 Organeigenschaft: rechtliches Interesse des Rechtsträgers an der Beteiligung im Verfahren gegen das mutmaßliche Organ?
OGH: § 17 Abs 1 ZPO eröffnet demjenigen, der in einem anhängigen Rechtsstreit rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat, die Möglichkeit, dieser Partei beizutreten. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung mittel- oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt. Ein rechtliches Interesse liegt etwa bei drohender Regressnahme in einem Folgeprozess vor, wenn dieser Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess ist.