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15.4 Organstellung des Prüfingenieurs im Sinne der Wiener Bauordnung
OGH: Die Wr BauO sieht die Überprüfung der Einhaltung der Bauvorschriften im Rahmen eines förmlichen Verfahrens unmittelbar vor Aufnahme der Benutzung nicht mehr als verpflichtende behördliche Aufgabe vor. Der Bauwerber ist es, der nach ihren Vorgaben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt wird (§ 128 Abs 4). Nach § 127 Abs 3 in der in den Jahren 2008 und 2009 (in welcher Zeit der damalige Prüfingenieur tätig gewesen war) gültigen Fassung gemäß LGBl 1996/42 (Novellen haben bis Ende des Jahres 2009 dessen Abs 3 nicht betroffen) erlegte das Gesetz dem Bauwerber auf, bei den nach § 60 Abs 1 lit a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen (Neu-, Zu- oder Umbauten) durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur) folgende Überprüfungen vornehmen zu lassen: