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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Organstellung und Zurechnung des Organverhaltens

Organstellung, Organbegriff

Gem § 1 Abs 2 AHG sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Dieser weite Organbegriff umfasst somit auch jene physischen Personen, die mittels privatrechtlichen Vertrags bestellt wurden (OGH 12.10.2004, 1 Ob 296/03s = JBl 2005, 387).

Organbestellung mittels Realakt

Die Organbestellung einer Privatperson kann auch mittels Realaktes erfolgen, wobei die Organstellung auch dann entsteht, wenn die Privatperson zwar selbst nicht mit der Kompetenz ausgestattet wurde, über die Erlassung von Hoheitsakten selbstständig zu entscheiden, jedoch andere Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben unterstützen oder entlasten soll und daher auf dieser Ebene in deren Vollziehung eingebunden wurde. Auch rein faktisches Verhalten ist bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben selbst als hoheitlich anzusehen (OGH 12.10.2004, 1 Ob 42/04i = ZVR 2005/86).

Organstellung wird nicht durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, die ihrem Inhalt nach die Ausübung einer hoheitlichen Funktion darstellen könnte, erlangt. Sie setzt einen bestimmten formellen Akt des Rechtsträgers voraus, der eine Person mit der Erfüllung bestimmter hoheitlicher Aufgaben betraut oder sie dazu ermächtigt. So wird beispielsweise bei einem Richter die Organstellung durch die Versetzung in den Ruhestand beendet (OGH 21.11.2013,1 Ob 186/13d). Siehe auch unten im Zusammenhang mit einem Hausverbot gegen einen selbsternannten „Rauchersheriff“.

Besorgung hoheitlicher Aufgaben

Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhanges im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben zukommen. Der Umstand, dass das Organ in die Organisation des Rechtsträgers nicht eingebunden ist und keiner Weisung unterliegt, kann nichts daran ändern, dass es eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat (OGH 27.3.2001, 1 Ob 25/01k = EvBl 2001/159; OGH 25.3.2003, 1 Ob 188/02g = EvBl 2003/129). Es genügt, wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (OGH 31.3.2009, 1 Ob 190/08k). Ausgenommen davon sind jedenfalls reine private Gefälligkeitsleistungen eines Organs, auch wenn sie während des Dienstes erwiesen werden. Diese sind ausschließlich seiner Privatsphäre und nicht dem Rechtsträger zuzurechnen (OGH 17.10.2003, 1 Ob 70/03f).

Ein Dienstverhältnis zum beliehenen Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Organstellung; besorgt eine Person (nach der jüngeren Rechtsprechung können auch juristische Personen unter den Organbegriff fallen) hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Die in § 1 Abs 2 AHG aufgezählten Typen von Verleihungsakten sind nur demonstrativer Art Die Organstellung kann auch durch (privatrechtlichen) Werkvertrag begründet werden. Für die Begründung einer Organstellung kommt es auch nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei der Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht. Private handeln daher auch dann als Organe, wenn sie selbst keine Hoheitsakte gesetzt haben, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten. Entscheidend für das Vorliegen einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 AHG ist, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist; dann sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (OGH 18.6.2015, 1 Ob 75/15h = Zak 2015/568).

Es geht aber nicht schon die Ausführung jeder bloß in „denklogischer“ Voraussetzung zur (späteren) Verrichtung einer hoheitlichen Aufgabe stehende Tätigkeit – welcher Art auch immer- mit einer Organstellung einher. Es muss ein enger innerer und äußerer Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe vorliegen (OGH 24.11.2015, 1 Ob 203/15g).

Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Vielmehr ist das Organ eines Rechtsträger auch (und gerade) dann noch als in Vollziehung der Gesetze tätig anzusehen, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht wäre oder selbst das tut, was es anderen zu wehren hätte (OGH 1 Ob 27/23 m).

Im Zusammenhang mit einem selbsternannten „Rauchersheriff“ hat der OGH ausgesprochen, dass es grundsätzlich nicht wünschenswert sei, dass Einzelne systematisch Aufgaben übernehmen, die an sich solche des Staates sind. Dazu gehört insbesondere die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. In diesem Zusammenhang irrt der Beklagte, wenn er meint, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen sei „außer in Polizeistaaten“ kein Privileg des Staates, sondern liege vielfach in privater Hand. Denn tatsächlich nutzen gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen, die ihnen als informelle Mitarbeiter Rechtsverstöße – etwa im jeweiligen Wohnblock – mitteilen, und so eine engmaschige Überwachung ermöglichen. Eine solche Vorgangsweise ist in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht angebracht. Vielmehr hat dieser die Einhaltung seiner Normen selbst zu gewährleisten, und zwar entweder aufgrund amtswegiger Erhebungen, wenn er solche aufgrund des Gewichts möglicher Verstöße für notwendig hält, oder aufgrund von Anzeigen tatsächlich betroffener Bürger. Welcher dieser Weg erwählt, ist eine rechtspolitische Entscheidung, die im Einzelfall kritisiert werden kann, aber grundsätzlich hinzunehmen ist. Eine zusätzlich „Privatpolizei“ mag zwar im öffentlichen Raum nicht zu verhindern sein, ein öffentliches Interesse besteht daran aber nicht.

Somit kann der Inhaber eines Gastgewerbetriebes einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal blieben zu können (OGH 23.4.2014, 4 Ob 48/14h).

Anlässlich der Vollziehung der Gesetze

Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereiches begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird, sind also von Organverhaltensweisen, die dem Rechtsträger zuzurechnen sind, abzugrenzen (OGH 4.4.2006, 1 Ob 18/06p).

Eine Zurechnung kann der Rechtsträger, der das Organ bestellt hat und in dessen Namen das Organ handelte, nur dann ablehnen, wenn das dem Organ vorwerfbare Verhalten seiner Art nach und für den Geschädigten erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehörte. Ob dies der Geschädigte hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Ein Rechtsträger muss sich Zweifel das Verhalten, das ein von ihm – wenn auch für andere Aufgaben – bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen (OGH 6.7.2010, 1 Ob 121/09i).

Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen; eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt vielmehr nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Organ vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte (OGH 13.12.2012, 1 Ob 208/12p).

Grundsätzlich unterbricht auch vorsätzlich strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln nicht den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe (OGH 1 Ob 27/23m).

Mediatisierung des Bestellungsaktes

Der Akt der Heranziehung einer physischen Person zum Organ muss nicht unmittelbar durch einen Rechtsträger gesetzt werden, sondern kann auch seitens einer juristischen Person geschehen, der keine Rechtsträgereigenschaft zukommt, die aber durch Beleihung im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung eines Rechtsträgers tätig wird („Mediatisierung des Bestellungsaktes“). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere bejaht bei der Österreichischen Nationalbank (SZ 68/191), bei den gem § 57a KFG ermächtigten Vereinen und gewerblichen Unternehmen (OGH 4.4.1990, 1 Ob 3/90 = JBl 1991, 180), bei den Gasversorgern anlässlich der Überprüfung von Gasanlagen (OGH 22.8.1996, 1 Ob 2047/96b = SZ 69/188), bei den akkredidierten Kesselprüfstellen (OGH 27.3.2001, 1 Ob 25/01k = EvBl 2001/159) und bei den Bankprüfern iSd BWG (OGH 25.3.2003, 1 Ob 188/02g = EvBl 2003/129). In allen diesen Fällen hat der zuständige Rechtsträger die grundsätzlich ihm zustehenden behördlichen Befugnisse „ausgegliederten Unternehmungen“ übertragen bzw haben diese ein Verhalten im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung zu entfalten.

Alle diese physischen Personen sind in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtsträger ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten (OGH 26.2.2002, 1 Ob 310/01x = JBl 2002, 520). Aus dieser Rechtspflicht ergibt sich die Frage, wem ein schädigendes Organverhalten zuzurechnen ist bzw wer für die dadurch entstandenen Nachteile nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat.

Funktioneller Organbegriff

Grundsätzlich ist ein solches schädigendes Organverhalten jenem Rechtsträger zuzurechnen, dessen Kompetenz das Organ vollzog (funktioneller Organbegriff). So ist beispielsweise die Tätigkeit eines Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung dem Bund zuzurechnen, während bei der Vollziehung straßenpolizeilicher Agenden iSd StVO durch einen Gendameriebeamten als Zurechnungssubjekt das Land anzusehen ist. Wird jedoch durch diesen Beamten das Kraftfahrgesetz vollzogen, so ist dieses Verhalten dem Bund zuzuordnen (OGH 14.5.1986, 1 Ob 7/86 = JBl 1986, 728).

Die Passivlegitimation für Amtshaftungsansprüche richtet sich nicht nach der organisatorischen, sondern der funktionellen Zuordnung des schuldhaft handelnden Organs. Für die Tätigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung hat daher der Bund im Rahmen der Amtshaftung einzustehen (OGH 1 Ob 115/22a).

Die Passivlegitimation für Amtshaftungsansprüche richtet sich nicht nach der organisatorischen, sondern der funktionellen Zuordnung des schuldhaft handelnden Organs. Für die Tätigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung hat daher der Bund im Rahmen der Amtshaftung einzustehen (OGH 1 Ob 115/22a).

Dass die Versetzung in den (dauernden) Ruhestand das Dienstverhältnis von Richtern nach den Bestimmungen des RStDG nicht auflöst und diese auch danach gewissen Pflichten sowie der disziplinären Verantwortlichkeit unterliegen, bedeutet nicht die Fortdauer ihrer mit der Ernennung erlangten Stellung als Organ, das in Vollziehung der Gesetze hoheitlich handelt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter nicht mehr befugt, weiterhin in seiner bisher ausgeübten hoheitlichen Funktion für die Justiz tätig zu werden (OGH 21.11.2013, 1 Ob 186/13d).

Organisatorischer Organbegriff

Gem § 1 Abs 3 AHG idF BGBl 343/1989 haftet dem Geschädigten gegenüber solidarisch neben dem funktionell zuständigen Rechtsträger auch derjenige, in dessen Organisationsbereich das schädigende Organ eingebunden war. Dem nur wegen organisatorischer Einbindung des Organs in Anspruch genommenen Rechtsträger steht ein Regressanspruch gegen jenen Rechtsträger zu, welchem das schädigende Organverhalten funktionell zuzurechnen ist. Auch dabei handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch.

Diese durch die Novelle 1989 geschaffene Rechtslage wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt (VfGH 24.6.1993, G 191/92-6).

Streitverkündung an den funktionellen Rechtsträger

Wird lediglich jener Rechtsträger allein geklagt, in dessen Organisationsbereich das schädigende Organ auftrat, so kann dieser dem funktionell zuständigen Rechtsträger den Streit verkünden. Dieser wiederum wird sich dem Verfahren auf der Seite des beklagten Rechtsträgers als Nebenintervenient anschließen. Eine solche Vorgangsweise ist deswegen ratsam, da sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, bezieht, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen, dem der Streit nicht verkündet wurde (OGH 8.4.1997, 1 Ob 2123/96d = JBl 1997, 368 verstärkter Senat).

Nebenintervention des organisatorischen Rechtsträgers?

Das AHG sieht keinen Regress des funktionellen Rechtsträgers gegen den organisatorischen Rechtsträger vor. Auch das vom funktionellen Rechtsträger gem § 3 AHG auf Regress in Anspruch genommene Organ kann keinen Regressanspruch gegen den organisatorischen Rechtsträger haben. Mangels einer Regresspflicht kann der organisatorische Rechtsträger dem Amtshaftungsprozess gegen den funktionellen Rechtsträger nicht als Nebenintervenient beitreten (OGH in 1 Ob 165/25h = Zak 2026/92).

Solidarhaftung mehrerer Rechtsträger

Auch dann, wenn ein Organ gleichzeitig für mehrere Rechtsträger handelte oder wenn sich ein Organverhalten nicht mit Sicherheit dem einen oder dem anderen von mehreren denkbaren Rechtsträgern zurechnen lässt, haften die funktionell in Betracht kommenden Rechtsträger solidarisch. Dies wurde von der Rechtsprechung zB bei einem Verkehrsunfall im Zuge einer Patrouillenfahrt eines Gendameriebeamten, die mehreren Zwecken im Vollzugsbereich der Rechtsträger Bund und Land diente, bejaht (OGH 14.12.1979, 1 Ob 28/79 = SZ 52/185).

Soweit es um das Fehlverhalten eines Landeshauptmannes (bzw der für diesen tätigen Beamten) geht, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war oder tätig hätte werden sollen, kommt sowohl eine Haftung des Landes oder des Bundes in Betracht. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden haften diese bei entsprechendem schuldhaften Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht, insbesondere wenn es einen Rechtsakt der Gemeinde mit Bescheid zu genehmigen hat. Auch wenn also in verschiedenen Fällen eine Solidarhaftung mehrerer Rechtsträger in Betracht kommt, ist doch das zur Begründung eines Amtshaftungsanspruches erforderliche Organverschulden stets gesondert zu prüfen, wenn die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist (OGH 9.3.2010, 1 Ob 120/09t).

Gem §§ 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG haftet das Organ dem Geschädigten nicht und steht einer Klagsführung gegen das Organ die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

Zur Problematik der Schädigung durch eine juristische Person vertrat die Rechtsprechung folgende Meinung:

Schädiger – juristische Person

Handelt es sich beim Schädiger um keine physische, sondern um eine juristische Person des Privatrechts, der also keine Organqualität zukommen kann, und wurde diese mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, so ist es dem Geschädigten möglich, einerseits den auf einen Vertrag mit dieser juristischen Person gestützten Ersatzanspruch gegen diese durchzusetzen und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen Rechtsträger geltend zu machen, wenn der Bestellungsakt mediatisiert wurde und die physische Person gleichzeitig gegenüber dem Geschädigten als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB tätig wird. Bei Anspruchskonkurrenz können diese beiden Ansprüche nebeneinander verfolgt werden (OGH 27.3.2001, 1 Ob 25/01k = EvBl 2001/159).

Schädiger – physische Person

Ist hingegen der Schädiger eine physische Person, so kann ihn der Geschädigte lediglich unter Berufung auf den mit abgeschlossenen Bestellungsvertrag nicht persönlich in Anspruch nehmen. Wollte man nämlich allein schon den Bestellungsvertrag als den Direktanspruch gegen das Organ begründend ansehen, so wäre § 9 Abs 5 AHG, der ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg für den gegen das Organ gerichteten Ersatzanspruch wegen eines in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schadens ausschließt, über weite Strecken seines Anwendungsbereiches beraubt. Offen bleibt jedoch die Frage, ob eine vertragliche Haftung des schädigenden Organs dann zu bejahen wäre, wenn zu dem Vertrag als Bestellungsakt ein weiterer, und diesmal zwischen dem Organ und dem später Geschädigten geschlossener Werkvertrag hinzutritt, wie dies in den Fällen der Fahrzeuguntersuchung gem § 57a KFG und des in Pflicht genommenen Bankprüfers der Fall war (OGH 12.10.2004, 1 Ob 296/03s = JBl 2005, 387).

Juristische Person – Rechtsnachfolge

Wurde ursprünglich eine physische Person als Organ eines Rechtsträgers hoheitlich tätig und wurde später das Einzelunternehmen in eine juristische Person eingebracht, so kommt dieser die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht zugute. Als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens erwarb sie nämlich verschiedenste Rechte und Pflichten, eine Nachfolge in die Organstellung der physischen Personen fand aber durch diesen Vorgang nicht statt (OGH 29.11.2007, 1 Ob 114/07g = wbl 2008, 194 mit kritischer Anmerkung Schmaranzer).

Beliehene Unternehmen – Unzulässigkeit des Rechtswegs

Im Anschluss an diese kritischen Lehrmeinungen ging der OGH von der dargestellten Linie der Rechtsprechung ab und vertritt nunmehr die Ansicht, dass der Geschädigte im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen nicht anders zu stellen sei als im Fall des unmittelbaren Tätigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers. Dies wird auch damit begründet, dass der Gesetzgeber des Jahres 1949 in Bezug auf beliehene oder in Pflicht genommene Unternehmen keine Veranlassung zur Unzulässigerklärung des ordentlichen Rechtswegs hatte, weil derartige Ermächtigungen zur Setzung von Hoheitsakten an juristische Personen des Privatrechts damals noch nicht dem Rechtsbestand angehörten. Nunmehr sei jedoch eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG auf juristische Personen und Personengesellschaften geboten (OGH 26.2.2009, 1 Ob 176/08a: OGH 31.3.2011, 1 Ob 15/11d). Die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG schließt die Haftung der als Organ tätigen Person auf einer zusätzlich bestehenden vertraglichen Grundlage nicht aus (OGH 23.2.2011, 1 Ob 224/10p) – offensichtlich gegenteilig OGH 20.12.2016, 1 Ob 204/16f – wonach auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, der Rechtsweg gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist. So auch der OGH in 1 Ob 148/18y, wonach auch eine subsidiäre Geltendmachung von Ansprüchen nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht in Betracht kommt. Dieses Privileg kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger erklärt, er stütze seine Schadenersatzansprüche nicht auf das AHG, sondern leite sie aus dem bürgerlichen Recht ab.

Dass der hoheitlichen Tätigkeit ein (wohl privatrechtlicher) Auftrag einer Person des Privatrechts vorangeht und für die Leistung ein Entgelt zu entrichten ist, schließt die Anwendung des AHG nicht aus. Ganz grundsätzlich geht das auf Art 23 B-VG beruhende Amtshaftungsgesetz den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit vor. Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor. Die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG bezieht sich nämlich nicht auf neben der hoheitlichen Aufgabenerfüllung bestehende vertragliche Pflichten (OGH 1 Ob 4/20 z).

Zu Einzelfällen der Organstellung und der Zurechnung des Organverhaltens siehe im Besonderen Register 2; 2.1.