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1.4.5 Organverschulden
Die Frage, ob den staatlichen Organen, welche den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) angelastet werden kann, spielt nur bei der Frage eine Rolle, ob die Verletzung des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtes hinreichend qualifiziert ist, ob also der den Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Falls die Verletzung der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Normen als derart qualifiziert angesehen wird, entstehen schadenersatzrechtliche Konsequenzen ohne weitere Berücksichtigung einer subjektiv vorwerfbaren Komponente des Organverhaltens. Näheres siehe