© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 257572

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Passivlegitimation

Der EuGH vertritt den Standpunkt, dass – ähnlich wie im Völkerrecht – der Staat, der gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, als Einheit betrachtet wird, gleichgültig, welches mitgliedstaatliche Organ den Verstoß begangen hat. Die Verpflichtung zum Schadenersatz darf nämlich nicht von den internen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten auf die Verfassungsorgane abhängig sein (EuGH vom 5.3.1996 – siehe Brasserie du pêcheur). Nach Standpunkt des EuGH sind dem Mitgliedstaat nicht nur das Verhalten seiner eigenen Organe, sondern auch jenes der nachgeordneten Gebietskörperschaften sowie der staatlichen Einrichtungen, selbst in Form von staatlichen Unternehmen, zuzurechnen (Obwexer, aaO, 187).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Amtshaftung – Staatshaftung in unserem Shop! Zum Shop