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Judikatur | Leitsatz

3.19 Prüfungspflicht der Baubehörde im Baugenehmigungsverfahren

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Wenngleich seit der Entscheidung zu 1 Ob 362/98m (= SZ 72/29) klargestellt ist, dass den vom Bauwerber geltend gemachten Ansprüchen wegen antragsgemäßer Bewilligung fehlerhafter Bauvorhaben der Haftungsausschluss des § 2 Abs 2 AHG nicht entgegengehalten werden kann, bedeutet dies noch nicht, dass einem Bauwerber Amtshaftungsansprüche wegen jeglicher Art von Vermögensschäden zustehen, die ihm im Zuge der Ausführung des bewilligten Bauwerks entstanden sind. Neben dem Umstand, dass auch der Bauwerber selbst in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts einbezogen ist, hat vielmehr noch zu treten, dass der von ihm geltend gemachte Vermögensschaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt. Generell wird nämlich nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Es muss also nicht nur der Schutz (gerade) des Geschädigten bezweckt werden, sondern auch die spezielle Art des Schadens und dessen Entstehungsart vom Schutzzweck der Norm umfasst sein. Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall norm- und fallbezogen geprüft werden (Helmberg, Amtshaftung im Baurecht, bbl 1998, 151 f [157]). Die Revisionswerberin vertritt nun den Standpunkt, ein Bauwerber müsse grundsätzlich darauf vertrauen können, dass die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung die Prüfung der Konformität mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgenommen habe, die sein Bauvorhaben betreffen. Nach ihrer Ansicht treffe die Baubehörde eine umfassende Prüfungspflicht hinsichtlich sämtlicher öffentlich-rechtlichen, für ein Vorhaben relevanten Vorschriften. Werde daher eine Baubewilligung - wie hier - ohne Berücksichtigung der Ausführungsvorgaben nach der Arbeitsstättenverordnung erteilt, begründe dies Amtshaftungsansprüche des Bauwerbers, sofern diesem Kosten infolge nachträglich notwendig gewordener Umbauarbeiten entstanden seien.

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