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12.8 Rechtsfolgen mehrerer Beratungsfehler bei der Anlageberatung
OGH: Eine Verjährung nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem sowohl der Schaden als auch der Schädiger dem Geschädigten bekannt geworden sind. Die Kenntnis des Geschädigten muss hinreichend sein, um mit Erfolg klagen zu können. Das umfasst den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt inklusive dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schaden. Den Geschädigten trifft zwar eine gewisse Erkundigungsobliegenheit, die reine Möglichkeit einer Kenntnis oder ein „Kennenmüssen“ reicht aber noch nicht. Für den Eintritt der Erkundigungsobliegenheit benötigt es vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt.