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2.4.1 Rechtsgrundlagen der Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen
Bei der in den vorhergehenden Abschnitten dargestellten Rechtsprechung des EuGH und den darin enthaltenen Grundsätzen handelt es sich um unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, welches aufgrund seines Vorranges vor dem nationalen Recht innerstaatliche Wirksamkeit entfaltet. Die österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, diese Rechtsätze unmittelbar anzuwenden, unabhängig davon, dass es der österreichische Gesetzgeber bisher unterlassen hat, die Frage der Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen gesetzlich zu regeln. Selbst wenn sich der österreichische (Verfassungs)Gesetzgeber zu einem solchen Schritt entschließt, müsste dieses Gesetz die dargestellten Grundsätze des EuGH beachten, widrigenfalls es in diesem Umfang von den nationalen Organen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht angewandt werden dürfte (so auch Rebhahn, aaO, 750, 758 f und Öhlinger/Potacs, aaO, 169).