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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Rechtsgrundlagen und Entstehungsgeschichte

Es ist völlig unbestritten, dass das gesatzte Recht der Europäischen Gemeinschaft keine Norm enthält, wonach die einzelnen Mitgliedstaaten zum Ersatz eines Schadens herangezogen werden könnten, der einem einzelnen Bürger dadurch entsteht, dass nationale Organe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

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