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6.12 Rechtsschutzgewährung durch die Arbeiterkammer ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen
Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass die beratenden und die Interessen vertretenden Tätigkeiten der nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper ohne Zwangsautorität wahrgenommen werden und daher nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallen, sondern dem „gesellschaftlichen“ Wirkungsbereich der Selbstverwaltung zuzuordnen sind (vgl 1 Ob 143/06w; 4 Ob 67/11y; auch Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Art 120a B-VG Rz 15). Aus fehlerhafter Rechtsberatung abgeleitete Schadenersatzansprüche eines Kammermitglieds wurden nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen geprüft (vgl 1 Ob 250/02z; dazu Naderhirn/Resch, Sachverständigenhaftung der Arbeiterkammer für ihre Angestellten?, RdW 2003, 271). Um solche Schadenersatzansprüche geht es hier aber nicht, sondern um einen Rechtsschutzgewährungsanspruch aus einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft.