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Judikatur | Leitsatz

3.4 Rechtstellung von Untersuchungsausschüssen

Die Vorführung des Beschwerdeführers vor den Untersuchungsausschuss am 16.05.2007 ist offenkundig durch einen Beschluss des Untersuchungsausschusses und das auf diesem Beschluss beruhende Vorführungsersuchen der Präsidentin des Nationalrates, das an den Bundesminister für Inneres, den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, das Bundeskriminalamt, die Untersuchungsrichterin und die Justizanstalt Wien-Josefstadt erging, veranlasst worden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Vorführung – angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ladung vom 10.05.2007 und des darauf bezogenen Vorführungsersuchens in Untersuchungshaft befunden hat – der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, wäre die Zurückweisung zu Recht erfolgt.

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