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Dokument-ID: 249396
1.2 Rechtsträgerbegriff im Amtshaftungsrecht
Haftungssubjekte im Amtshaftungsrecht
Art 23 B-VG nennt als Haftungssubjekte von Amtshaftungsansprüchen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Anstalten öffentlichen Rechts. In § 1 Abs 1 AHG als Norm des Ausführungsgesetzes vermisst man die Anstalten des öffentlichen Rechts; von diesen erwähnt das Gesetz lediglich die Träger der Sozialversicherung.