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Dokument-ID: 1099302
16.11 Rechtswidriger Obmannwechsel in einem Verein - zur Rechtsschutzdeckung für die Amtshaftungsklage
Bei reinen Vermögensschäden gilt nach Art 2.3 ARB 2011 der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als Versicherungsfall.