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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13 Regress gegen das Organ

Wie schon erwähnt, haftet das schuldtragende Organ dem Geschädigten nicht. Hat jedoch der Rechtsträger dem Geschädigten seinen im Sinne des AHG geltend gemachten Schaden ersetzt, so kann er von jenen physischen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt haben, Rückersatz begehren (§ 3 AHG). Falls lediglich die Schuldform der groben Fahrlässigkeit vorliegt, so kann das Gericht den Rückersatzanspruch aus Gründen der Billigkeit mäßigen, wobei auf die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

Kollegialorgan

Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen haften nur jene Stimmführer, die für sie gestimmt haben. Beruht jedoch die rechtswidrige Entscheidung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so tritt keine Haftung der dafür stimmenden Mitglieder des Kollegialorgans ein, es sei denn, sie hätten ihre pflichtgemäße Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen.

Gem § 4 AHG kann von einem Organ kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

Regress – funktioneller Rechtsträger

Legitimiert zur Geltendmachung dieses Rückersatzanspruches ist ausschließlich der funktionell zuständige Rechtsträger.

Hat der organisatorische Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt, so steht diesem lediglich ein Regressanspruch gegen den funktionell zuständigen Rechtsträger zu, der sich seinerseits nunmehr am Organ iSd § 3 AHG regressieren kann, wenn er an den organisatorischen Rechtsträger Zahlung geleistet hat.

Regress – FMA

Eine Sonderbestimmung in Bezug auf Regressansprüche enthält § 3 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz idF BGBl I 33/2005. Demnach kann der Bund, wenn er einem Geschädigten Ersatz für Schäden leistet, die Organe der Finanzmarktaufsicht in Vollziehung der behördlichen Aufgaben der Bankenaufsicht zugefügt haben, von diesen Organen der Finanzmarktaufsicht Rückersatz im Sinne des AHG verlangen.

Gem § 3 Abs 9 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl I 98/2014, kann von Organen der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Österreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, in Abweichung von § 3 AHG nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.

Post AG

Zum Rückersatzanspruch des Bundes gegen die Post AG bei Vollziehung des Zustellgesetzes siehe Amtshaftung – Besondere Fälle der Organstellung.

Flugsicherungsorganisation

Zum Rückersatzanspruch des Bundes gegen die Austro Control GmBH oder einen anderen Dienstleiter in Vollziehung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes iSd §§ 120 ff Luftfahrtgesetz 1957 idF BGBI I 83/2008.

Regress – Einwendungen

Für den Rückgriffsanspruch ist es gleichgültig, ob der Rechtsträger aufgrund eines Urteils im streitigen Amtshaftungsverfahren oder im außergerichtlichen Vergleichsweg Ersatz geleistet hat. Leistet der Rechtsträger außerhalb eines Gerichtsverfahrens Ersatz, kann jedoch das Organ iSd § 5 AHG dem Rückersatzanspruch alle in Betracht kommenden Einwendungen entgegenhalten. Zur Frage der möglichen Einwendungen des Organs gegen den Rückgriffsanspruch bei vorheriger Abwicklung eines streitigen Amtshaftungsverfahrens und der Konsequenzen aus der Streitverkündungspflicht des Rechtsträgers siehe Amtshaftung – Streitverkündung.

Regress – Verjährung

Gem § 6 Abs 2 AHG verjähren die dargestellten Regressansprüche – nämlich der Anspruch des Ersatz leistenden organisatorischen Rechtsträgers gegen den funktionell zuständigen Rechtsträger (§ 1 Abs 3 AHG) und der Anspruch des Letzteren gegen das vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Organ – innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt wurde. Diese Verjährungsfrist beginnt daher schon vor Zahlung des Rechtsträgers zu laufen.

Regressanspruch – Vererblichkeit

Der Regresspflicht des vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Organs gegenüber dem Rechtsträger ist vererblich. Der Regressanspruch kann auch dann gegen die Verlassenschaft bzw die Erben des Organs geltend gemacht werden, wenn das Organ schon vor jenem Zeitpunkt verstorben ist, in dem der Rechtsträger tatsächlich Schadenersatz gegenüber dem Dritten geleistet hat (OGH vom 25.2.2016, 9 ObA 8/15i= Zak 2016/265).