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Judikatur | Leitsatz

3.1 Schutzzweck des § 24 StPO und Rechtswidrigkeitszusammenhang

Der primäre Zweck des Strafverfahrensrechts liegt in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zwecke gerechter Strafzumessung (Markel in WK-StPO § 1 Rz 3). Der steigenden Bedeutung des Grundsatzes entsprechend, für die Befriedigung von in der Verübung einer Straftat wurzelnden Ansprüchen der Verletzten bereits im Strafprozess vollstreckbare Titel zu schaffen, tritt das Strafprozessrecht auch in Beziehung zum materiellen Zivilrecht (Markel aaO,§ 1 Rz 7). Die §§ 47 f und 365 ff StPO sollen es dem Opfer einer Straftat erleichtern, die aus der Straftat resultierenden privatrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche durchzusetzen. Die Miterledigung der privatrechtlichen Ansprüche dient vor allem den Interessen des Opfers einer Straftat, das auf diese Weise möglichst rasch und unkompliziert zur zivilrechtlichen Wiedergutmachung der Straftat gelangen soll (Schmoller in WK-StPO § 4 Rz 1 f). Insbesondere im staatsanwaltlichen Diversionsverfahren sind die Interessen des Verletzten zu prüfen und – soweit sie berechtigt sind – im größtmöglichen Ausmaß zu fördern (§ 90i Abs 1 StPO). Das Strafverfahren generell kann und soll also – zwar nicht in erster Linie – zumindest am Rande der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dienen. Diese Tendenz wird im Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, noch verstärkt, verpflichtet doch dessen § 10 Abs 2 Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen. Ob eine (konkrete) Bestimmung der StPO dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten dient, ist nach dem Zweck der Amtspflicht wertend zu beurteilen. So haben etwa die Vorschriften über Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht den Zweck, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Befriedigung seiner Schadenersatzforderung zu gewährleisten (Schragel AHG3 Rz 320 mwN). Auch im Amtshaftungsrecht macht die Verursachung eines Schadens nur dann ersatzpflichtig, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall kommt nur die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Dabei muss die übertretene Bestimmung gerade auch bezwecken, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist aber bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. Allein deshalb, weil eine dem öffentlichen Interesse dienende Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich indes noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 142/06y mwN). Dies ist hier der Fall:

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