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11.1 Beginn der Verjährungsfrist nach Einbringung eines aussichtslosen Rechtsmittels
OGH: Für Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG, die sich auf Schäden am Vermögen oder an einer Person beziehen, die von einer Person, die als Organ des öffentlichen Rechts in Vollziehung der Gesetze, durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt wurden, gilt die Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG, die 3 Jahre lang besteht, gemessen ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden erlangt hat. Besteht noch die Möglichkeit, dass ein Schaden durch ein Rechtsmittel abgewendet werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (vgl § 2 Abs 2 AHG). Ist eine Abwendung jedoch nicht mehr im Bereich des Möglichen, beginnt die Verjährungsfrist selbst dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wurde. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schadensabwendung trotz besagtem Versuch aussichtslos ist. Demzufolge kann der Beginn der Verjährungsfrist eines Schadens, der durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Hoheitsakt entstanden ist und dem Geschädigten bekannt geworden ist, nicht durch ein aussichtsloses Rechtsmittel hinausgeschoben werden. Derselbe Grundsatz gilt für ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 ZPO.