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2.18 Rettungspflicht iSd § 2 Abs 2 AHG
Rechtsmittel sind danach alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten und nach der gesetzlichen Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Ersatzanspruch nach dem AHG um einen „subsidiären Rechtsbehelf“, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren (RIS-Justiz RS0053128). Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern (SZ 71/7; SZ 71/98; 72/28; 72/51). Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz somit überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat (RIS-Justiz RS0026901). Auch wenn jede Partei grundsätzlich mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise des Gerichts rechnen darf, sofern nicht Anhaltspunkte für Gegenteiliges vorliegen (1 Ob 95/00b), kann die Untätigkeit des durch eine fehlerhafte Gerichtshandlung Geschädigten jedenfalls dann eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG darstellen, wenn die einschlägigen Verfahrensvorschriften – allenfalls auch ganz spezielle – Möglichkeiten eröffnen, allfällige Gerichtsfehler zu verhindern oder (rechtzeitig) zu beseitigen.