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Neu Dokument-ID: 504106

Judikatur | Leitsatz

4.11 Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe

Unter Vollziehung der Gesetze wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die eine Zwangsnorm (ein Gesetz) als „gesollt“ anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung der Zwangsnorm einen Erkenntnisakt setzt und damit den Zwang vollzieht. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (RIS-Justiz RS0049930).

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