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Dokument-ID: 008560
3.2.19 SCK und FNK
Entscheidung des EuGH vom 22.10.1997, verb. Rs T-213/95 und T–18/96 – SCK und FNK/Kommission
Rz 39
Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Art 215 II EGV, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden sind.