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Neu Dokument-ID: 243204

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.3 Schädigende Organe

Für die Auslösung der Staatshaftung wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht ist es gleichgültig, welches Organ eines Mitgliedstaates diese Verletzung ausgelöst hat. Es wird nicht unterschieden, ob das schadenverursachende Verhalten der Legislative, Exekutive oder Justiz eines Mitgliedstaates zuzurechnen ist (EuGH vom 5.3.1996 – siehe

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