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Judikatur | Leitsatz

2.17 Schmerzengeldansprüche „Drittgeschädigter“

Angesichts der (zitierten) höchstgerichtlichen Judikatur ist der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen „Drittgeschädigter“ insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angehörigen, die schwerste Verletzung eines solchen, oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgelöst wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Geschädigten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers unangemessen und unzumutbar erweitern.

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