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1.2 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Beschwerde beim VfGH
Da die in der EMRK samt ihren Zusatzprotokollen verankerten Menschenrechte in Österreich im Rang von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten stehen, kommt im Rahmen des Grundrechtsschutzes gegenüber den Akten der Verwaltung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG große Bedeutung zu. Diese Beschwerde kann nämlich nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate unter anderem mit der Behauptung erhoben werden, in einem solchen Menschenrecht verletzt worden zu sein.