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4.2 Schutzzweck der Bankenaufsicht
Auch im Revisionsverfahren zieht die Beklagte in Zweifel, ob die Individualinteressen der einzelnen Anleger vom Schutzzweck des WAG erfasst sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu etwa auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu einem ähnlichen Rechtsgebiet, nämlich der Bankenaufsicht, verwiesen. So wurde bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 36/79 (= SZ 52/186) ausgesprochen, dass die Aufsicht des Bundes über die Kreditinstitute auch dem Gläubigerschutz diene, sodass die Verletzung der Aufsichtspflicht Amtshaftungsansprüche von Sparern begründen könne; diese Rechtsprechung wurde bis zuletzt aufrecht erhalten. Der Zweck der Bankenaufsicht wurde etwa im rechtzeitigen Erkennen und Abstellen von Missständen sowie der Abwendung drohender Gefahren gesehen, weshalb das schuldhafte Unterlassen der notwendigen Maßnahmen zu Amtshaftungsansprüchen der geschädigten Anleger führen könne (1 Ob 20/94; vgl auch RIS-Justiz RS0049847). Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung des Schutzzwecks staatlicher Aufsichtspflichten für einen durchaus vergleichbaren Bereich - nämlich die Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen - abzugehen, umso weniger als § 24 Abs 1 WAG in der hier geltenden Fassung ausdrücklich anordnete, dass bei der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht nur auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt, sondern auch auf die „Interessen der Anleger“ Bedacht zu nehmen ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es gehe hier um „bloße Vermögensschäden", die unter anderem als Folge „selbst übernommener wirtschaftlicher Risken“ eintreten. Damit wird einerseits der klare Gesetzeswortlaut missachtet, der unmissverständlich die Interessen der Anleger erwähnt, die ja stets reine Vermögensinteressen sind. Andererseits geht es ja gerade nicht darum, die Anleger vor allen erdenklichen „selbst übernommenen“ wirtschaftlichen Risken zu schützen, sondern eben nur vor solchen, die sich bei ordnungsgemäßem Verhalten der Aufsichtsbehörde regelmäßig gerade nicht ergeben. Auch wenn sich der erkennende Senat mit der Frage der Amtshaftung für fehlerhafte Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen bisher noch nicht explizit auseinandergesetzt hat, ist er doch bereits in der zu 1 Ob 257/05h (= SZ 2006/32) ergangenen Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass Amtshaftungsansprüche einzelner Anleger infrage kommen, widrigenfalls er das klageabweisende Urteil des Erstgerichts ja wiederhergestellt hätte. Überzeugende Argumente gegen einen amtshaftungsrechtlichen Schutz der Anleger in diesem Bereich führt die Revision nicht ins Treffen. Auch der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 3 FMAG durch BGBl I 2005/33 lediglich klargestellt, dass der Bund selbst – und nicht etwa die FMA – nach den Bestimmungen des AHG haftet, wogegen das Bestehen einer solchen Haftung auch gegenüber dem einzelnen Anleger/Einleger nicht zweifelhaft war (vgl nur ErläutRV 819 BlgNR 22. GP 25) und erst mit der Novellierung des § 3 Abs 1 FMAG durch BGBl I 2008/136 – gegenüber anderen Geschädigten als den „beaufsichtigten Rechtsträgern“ – infrage gestellt wurde. Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, sie habe in der Berufung auch releviert, dass nicht zuletzt eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des WAG wegen des „Beihilfenregimes“ einer Ausdehnung des Schutzzwecks auf Individualinteressen entgegenstehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verweis auf einen anderen Schriftsatz eine eigenständige Ausführung der Revisionsgründe nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0043616, vgl auch RS0007029). Auch die weitere Darlegung, ein bestimmter Autor weise überdies auf den spezifischen „Garantieeffekt“ der Amtshaftung hin und äußere diesbezüglich „zutreffende Bedenken“ im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere wegen des daraus resultierenden Wettbewerbsvorteils österreichischer Institute, enthält keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit nach Auffassung der Beklagten allenfalls erheblichen Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Wie sich bereits aus der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats zur Haftung wegen mangelhafter Bankenaufsicht ergibt, hat er selbst keine Bedenken in diese Richtung, sodass auch kein Anlass besteht, sich von Amts wegen ausführlich mit Fragen des Gemeinschaftsrechts auseinanderzusetzen. Soweit also den Aufsichtsbehörden übertragene Kontrollpflichten, die auch dem Schutz der Anleger dienen, verletzt werden, hat die Beklagte als Rechtsträgerin für den adäquat kausal verursachten und im Schutzbereich der jeweils konkret anwendbaren Normen liegenden Schaden nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen.