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7.3 Schutzzweck des Raumordnungsrechts
Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift ergibt. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (1 Ob 200/04z; RIS-Justiz RS0082346; RS0027553 [T11]). Trifft aber das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung oder lässt sich im Wege einfacher Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erzielen, begründet der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung (hier nach dem Vlbg RPG) fehlt, für sich allein genommen auch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0042656 [T32]).