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10.14 Sicherungsbegehren eines der Österreichischen Post AG als „Springer“ dienstzugewiesenen Beamten
OGH: Rechte und Pflichten bzw Arbeitsbedingungen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleitet werden, können mittels Vertragsrech nicht rechtswirksam gestaltet werden (sofern sich aus ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsrechten nicht anderes ergibt). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Beamter an einen ausgegliederten Rechtsträger zugewiesen wird. Daher müssen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen von Beamten, die der Österreichischen Post AG gem § 17 PTSG zur Dienstleistung (durch ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis“) zugewiesen sind, nach der stRspr im Verwaltungsweg ausgetragen werden. Darunter fallen nicht nur besoldungsrechtliche Ansprüche.