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Judikatur | Leitsatz

4.21 Sicherungsmaßnahmen bei in Verwahrung genommenen Sachen

§ 144a Abs 1 StPO in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl 1996/762) sah vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts ua zur Sicherung der Abschöpfung einer unrechtmäßigen Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hatte, wenn anzunehmen war, dass nach § 20 StGB diese Bereicherung abgeschöpft werden würde und zu befürchten war, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Es galten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Als Sicherungsmittel kamen unter anderem die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff der Exekutionsordnung) desjenigen in Betracht, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wurde (§ 144a Abs 2 Z 1 StPO).

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