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7.13 StEG 2005 – Minderung des Ersatzanspruches
Die Beurteilung, ob die Haftung des Bundes nach den in § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 genannten Kriterien eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ist– wie bereits die Materialien (ErlRV 618 BlgNR 22. GP 4) klarstellen – eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Deren Überprüfung könnte aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn die Vorinstanzen den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätten (vgl Kodek/Leupold aaO,§ 3 Rz 20 mwN; vgl RIS-Justiz RS0044088 [T3]). Die erforderliche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls stehen einer generellen, für alle Fälle der ungerechtfertigten Haft gültigen Aussage des Obersten Gerichtshofs zur Gewichtung der in § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 genannten Kriterien entgegen. Dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, (vgl RIS-Justiz RS0040284 zu § 180 Abs 1 StPO aF, nunmehr § 173 Abs 1 StPO) sowie (zumindest) eines Haftgrundes (hier: eines Grundes für die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO) für sich alleine eine Haftungseinschränkung beziehungsweise einen Haftungsausschluss nach § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 nicht rechtfertigen kann, ergibt sich schon aus der insoweit eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers über die Anwendung der zitierten Bestimmung auf Fälle der ungerechtfertigten Haft. Ansonsten wäre die Differenzierung zwischen gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sinnlos: Fehlten Tatverdacht und/oder Haftgrund wäre die Anhaltung gesetzwidrig (vgl 1 Ob 263/07v mwN; vgl Kodek/Leupold aaO,§ 2 Rz 9 mwN).