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12.9 Staatshaftung wegen Nichtbeachtung der herrschenden Judikatur des EuGH
OGH: Bei einer Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit es zur Staatshaftung der Mitgliedstaaten kommt: Es muss erstens die verletzte unionsrechtliche Norm den Zweck der Verleihung von Rechten an den Geschädigten verfolgen; der Verstoß gegen diese Norm muss des Weiteren zweitens hinreichend qualifiziert sein; drittens ist ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß erforderlich. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich von den nationalen Gerichten zu beurteilen.