© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 248113

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.6 Subjektives Recht und Kausalität

Bei allen gemeinschaftsrechtswidrigen Organverhaltensweisen muss die gemeinschaftsrechtliche Norm genau bestimmbare subjektive Rechte des Einzelnen zum Inhalt haben und ein Kausalzusammenhang zwischen eingetretenem Schaden und Verletzung des Gemeinschaftsrechtes vorliegen. Es muss also im Einzelfall untersucht werden, ob die konkret verletzte Norm des Gemeinschaftsrechtes dem Einzelnen ein bestimmtes subjektives Recht verleiht und auch den rechtlichen Schutz des Geschädigten bezweckte. Dies gilt auch für die mangelnde oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie (Rebhahn, aaO, 756). Näheres siehe

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Amtshaftung – Staatshaftung in unserem Shop! Zum Shop