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1.4.6 Subjektives Recht und Kausalität
Bei allen gemeinschaftsrechtswidrigen Organverhaltensweisen muss die gemeinschaftsrechtliche Norm genau bestimmbare subjektive Rechte des Einzelnen zum Inhalt haben und ein Kausalzusammenhang zwischen eingetretenem Schaden und Verletzung des Gemeinschaftsrechtes vorliegen. Es muss also im Einzelfall untersucht werden, ob die konkret verletzte Norm des Gemeinschaftsrechtes dem Einzelnen ein bestimmtes subjektives Recht verleiht und auch den rechtlichen Schutz des Geschädigten bezweckte. Dies gilt auch für die mangelnde oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie (Rebhahn, aaO, 756). Näheres siehe