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FORUM Media (ato) | Judikatur | Leitsatz

12.3 Tätigkeitsbereich und unmittelbare Haftung eines Landeshauptmanns

OGH: Als juristische Person handelt der Staat durch seine Vertreter. Er kann dabei nicht nur mit Staatsgewalt („Imperium“), sondern auch als Träger von Privatrechten agieren, wobei sich die nichthoheitlichen Aufgaben keineswegs auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher Unternehmensziele beschränken, sondern – oft direkt und auf jeden Fall letztlich – der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Verwaltung ist dabei „ausschließlicher Natur“, dh, dass jedes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) eines Verwaltungsorgans einer der beiden Sphären zuzuordnen ist. Die (auch als Organ) handelnde Person kann für den Staat hoheitlich in der einen Funktion und privatwirtschaftlich in einer anderen handeln, zudem aber (und als Drittes) überhaupt außerhalb des Staatsdiensts.

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