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Dokument-ID: 369004
3.2.30 Traghetti – Entscheidung des EuGH vom 13.6.2006, Rs C-173/03
Traghetti – Entscheidung des EuGH vom 13.6.2006, Rs C-173/03
Rz 29
Die Haftung der Mitgliedstaaten für aus solchen Verstößen resultierende Schäden müsse somit, wenn sie denn anzuerkennen sei, auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein hinreichend charakterisierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt werden könne. Sie sei jedoch ausgeschlossen, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsstreit auf der Grundlage einer Auslegung der Vorschriften des EG-Vertrags entschieden habe, die in der von diesem Gericht gegebenen Begründung angemessen zum Ausdruck komme.